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   BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18   

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BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18 (https://dejure.org/2019,20079)
BPatG, Entscheidung vom 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18 (https://dejure.org/2019,20079)
BPatG, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 7 W (pat) 4/18 (https://dejure.org/2019,20079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Schaltanlage" - zur Umschreibung eines Patents im Register aufgrund eines zivilrechtlichen Versäumnisurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Düsseldorf, 11.09.2018 - 4b O 141/17

    Elektrische Schaltanlagen I

    Auszug aus BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18
    Sie legt zugleich die Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2017, 4b O 141/17, vor, wonach die dortige Beklagte, die hiesige Antragsgegnerin, verurteilt wird, ihre Zustimmung zu der Umschreibung des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 10 2007 004 950 eingetragenen Patents gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.

    Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens legt sie die Kopie des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2018, 4b O 141/17, mit Rechtskraftvermerk vom 19. November 2018 vor, wonach der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 22. November 2017 als unzulässig verworfen wird.

    Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2017, Az. 4b O 141/17, ist ausgesprochen worden, dass die dortige Beklagte und hiesige Antragsgegnerin verurteilt wird, ihre Zustimmung zu der Umschreibung des bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 10 2007 004 950 eingetragenen Patents gegenüber dem Patentamt zu erklären.

  • BGH, 12.01.1987 - II ZR 154/86

    Berechnung des dem Kommanditisten zustehenden Gewinns - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18
    Da es regelmäßig - wie auch hier - weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält, ist bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten, um seinen Rechtskraftgehalt zu erfassen, neben der Urteilsformel ergänzend auf den Klageinhalt, also auf das Vorbringen des Klägers abzustellen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 831 unter I.1a der Gründe, juris Tz. 11).
  • BPatG, 06.10.2005 - 10 W (pat) 1/04
    Auszug aus BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18
    Bei Umschreibungsverfahren als echten Streitverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Unterliegenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. BPatGE 49, 136, 141 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II; Schulte, a. a. O., § 80 Rdn. 11).
  • BPatG, 14.10.2004 - 10 W (pat) 22/01
    Auszug aus BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18
    Etwas anderes mag für Umstände gelten, die erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens auf- bzw. eingetreten sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004, 10 W (pat) 22/01), solche Umstände liegen aber nicht vor.
  • BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung

    Auszug aus BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar entsprechend dem Wesen des Registerverfahrens davon auszugehen, dass die Umschreibung dann zu versagen ist, wenn die Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung oder der Verfügungsbefugnis des Bewilligenden bzw. der Rechtswirksamkeit der Übertragung führt und sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben lassen, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen (vgl. BGH BlPMZ 1969, 60, 63 = GRUR 1969, 43 - Marpin; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 30 Rdn. 34).
  • BPatG, 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98

    Kosten im Patent-Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18
    Im Übrigen beruht die ständige Rechtsprechung (vgl. BGH, a. a. O - Marpin), wonach der Umschreibungsantrag zurückzuweisen ist, wenn die Prüfung der Unterlagen zu Zweifeln führt und sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben lassen, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen, auf der Überlegung, dass "dem wahren Berechtigten der Weg der Klage auf Bewilligung der Umschreibung vor den ordentlichen Gerichten offensteht" (vgl. BGH, a. a. O., unter IV. - Marpin; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 27. November 2000, 4 W (pat) 42/98, GRUR 2001, 328 letzter Absatz, juris Tz. 16).
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